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Verhinderungspflege

DIE VERHINDERUNGSPFLEGE

 

Auszeit für pflegende Angehörige

 

Aktuell werden über 3 Millionen Pflegebedürftige zu Hause allein von Angehörigen gepflegt. Tendenz weiter steigend. Natürlich kann dabei keine durchgehende Versorgung an 365 Tagen im Jahr gewährleistet werden. Für Termine, Krankheitsfälle oder das Bedürfnis sich eine Auszeit zu nehmen hat der Gesetzgeber die sogenannte Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege geschaffen. 

 

Was man darunter versteht, wer einen Anspruch darauf hat und wie man die Verhinderungspflege beantragt, erfahren Sie hier bei agentur24 ostalbkreis.

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Verhinderungspflege also um die Kostenübernahme für eine Ersatzpflegekraft, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

 

Warum sollten pflegende Angehörige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Die Pflege eines kranken oder alten Menschen ist oft sehr arbeitsintensiv und stellt sowohl psychisch als auch physisch eine Belastung dar. Es ist daher häufig schwierig, das Haus für einen längeren Zeitraum zu verlassen und sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern. Auch das Privatleben leidet meist unter dieser Belastung. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass die Pflegeperson die Möglichkeit zur Erholung und zum Ausgleich erhält.

 

Eine Seniorenbetreuerin, zum Beispiel eine polnische Pflegekraft oder Haushaltshilfe, zieht für den zu überbrückenden Zeitraum bei der zu pflegenden Person ein und übernimmt die notwendigen pflegerischen Tätigkeiten. Einen Teil oder sogar alle Kosten für die Pflegekraft übernimmt die Pflegekasse.

Somit befindet sich die pflegebedürftige Person in guten Händen und die Angehörigen können sich erholen und neue Energie tanken.

 

Mögliche Gründe für eine Verhinderungspflege sind:

  • Erholungsurlaub
  • Termine
  • Krankheit
  • Sportkurse
  • Freizeitaktivitäten
  • Fort- und Weiterbildung

Rechtliche Grundlage der Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist in § 39 SGB 11 geregelt. Im ersten Absatz des Gesetzes heißt es: 

„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“

 

Höhe der Leistungen durch die Pflegekasse

Grundsätzlich beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die Verhinderungspflege, wenn diese nachgewiesen werden und die Dauer der Ersatzpflege sechs Wochen (42 Tage je nach Kalenderjahr) nicht überschreitet. Unabhängig vom Pflegegrad zahlt die Pflegekasse einen maximalen Betrag von 1.612 Euro zur Verhinderungspflege hinzu. Seit 01. Januar 2015 können maximal 806 Euro, die nicht für die stationäre Kurzzeitpflege beansprucht worden sind, zusätzlich für die Verhinderungspflege beantragt werden. 

 

 

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Verhinderungspflege

  • Ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 muss vorliegen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss durch eine private Pflegeperson zuvor mindestens 6 Monate betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird überwiegend mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. Sollte die häusliche Pflege schon vorher begonnen haben, kann auch ein früherer Zeitpunkt gelten.
  • Die bisherige Hauptpflegeperson möchte sich vorübergehend, maximal für 6 Wochen, aus der Betreuung & Pflege zurückziehen. Sei es wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Beweggründen. 
  • Die Hauptpflegeperson ist die Person, die aktuell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die aktuelle Hauptpflegeperson bereits seit 6 Monaten eingetragen ist.

Beantragung der Verhinderungspflege

Die Beantragung von Verhinderungspflege erfolgt durch die pflegebedürftige Person bei der zuständigen Pflegekasse. Dies kann in der Regel bequem online über die Internetseite der entsprechenden Pflegekasse erfolgen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Antrag per Post einzureichen.

Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag nicht im Voraus gestellt werden muss. Es ist möglich, den Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend zu stellen. So lange beträgt die Verjährungsfrist für Sozialleistungen. 

Sie ist im § 45 Abs. I SGB I geregelt.

 

Zusammenfassung

Das Verhinderungspflegegeld wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach §39 SGB XI bezahlt. Dazu muss die pflegebedürftige Person mind. in den PG2 eingestuft und bereits mind. 6 Monate in der eigenen Häuslichkeit gepflegt worden sein.

Die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein und die Kosten der notwendigen Ersatzpflege müssen nachgewiesen werden. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann bis zu 1.612 Euro pro Jahr betragen. Zudem ist eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege- Budgets in Höhe von max. 806 Euro (50%) möglich, so dass insgesamt ein Betrag bis zu 2.418 Euro zur Verfügung stehen könnte. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.

 

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